Wirtschaftlich Berechtigte bei mehrstufiger Beteiligungsstruktur

Dieser Artikel beleuchtet die Herausforderungen bei der Bestimmung wirtschaftlich Berechtigter in komplexen Unternehmensstrukturen. Anhand eines exemplarischen Falls wird gezeigt, wie die Eigentümerstruktur der A GmbH die Identifizierung erschwert. Gemäß gesetzlichen Vorgaben wird eine Person als wirtschaftlich Berechtigter betrachtet, wenn sie die Kontrollschwelle von 25% der Kapitalanteile überschreitet. Da in diesem Fall keine Einzelperson auf der zweiten Ebene der B GmbH diese Schwelle erreicht, wird C, der Geschäftsführer der A GmbH, aufgrund seiner Entscheidungsbefugnis als wirtschaftlich Berechtigter angesehen. Dies verdeutlicht, wie wichtig die Bewertung von Schlüsselpersonen in komplexen Unternehmensstrukturen ist, um wirtschaftlich Berechtigte korrekt zu identifizieren.

Analyse der wirtschaftlich Berechtigten in mehrstufigen Kapitalstrukturen

In diesem Artikel schauen wir uns ein etwas komplizierteres Beispiel der wirtschaftlichen Berechtigung an. Ein besonders interessantes Beispiel bietet die Konstellation der A GmbH. Dieser Artikel untersucht, wie in einem solchen Fall der wirtschaftlich Berechtigte ermittelt wird und beleuchtet die spezifischen Herausforderungen verschachtelter Unternehmensstrukturen.

Der Fall der A GmbH

Die A GmbH ist ein Unternehmen, dessen Besonderheit in der Eigentümerstruktur liegt: C fungiert als Geschäftsführer, während die B GmbH als alleinige Gesellschafterin auftritt. Die B GmbH wiederum ist in drei gleiche Teile unter ihren Gesellschaftern aufgeteilt, von denen jeder genau ein Drittel der Anteile hält. Auf den ersten Blick könnte man annehmen, dass die Gesellschafter der B GmbH als wirtschaftlich Berechtigte der A GmbH in Betracht kommen. Doch die Situation ist komplexer.

Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben wird eine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter angesehen, wenn sie direkt oder indirekt mehr als 25% der Kapitalanteile hält oder eine entsprechende Kontrolle ausübt. In diesem Fall ist weiterhin zu beachten, dass nur eine Person, die mehr als 50% der Kapitalanteile der Holdinggesellschaft hält auch als wirtschaftlich Berechtigte gilt. In Fällen, in denen keine natürliche Person diese Kriterien erfüllt, wie es hier der Fall ist, weil kein Gesellschafter der B GmbH mehr als 50% hält, muss weiter untersucht werden, wer als wirtschaftlich Berechtigter gilt.

In diesem speziellen Fall ist C, der Geschäftsführer der A GmbH, als wirtschaftlich Berechtigter zu betrachten. Dies liegt daran, dass auf der zweiten Ebene, also bei den Gesellschaftern der B GmbH, keine einzelne natürliche Person identifiziert werden kann, die die notwendige Kontrollschwelle überschreitet. C übernimmt somit aufgrund seiner Position und der Möglichkeit, wesentliche Entscheidungen für die A GmbH zu treffen, die Rolle des wirtschaftlich Berechtigten.

Fazit

Dieses Beispiel verdeutlicht, wie verschachtelte Unternehmensstrukturen die Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten erschweren können. Es zeigt, dass nicht immer direkt beteiligte Anteilseigner als wirtschaftlich Berechtigte identifiziert werden. Stattdessen kann es erforderlich sein, die Rolle von Geschäftsführern oder anderen Schlüsselpersonen innerhalb der Unternehmensstruktur zu bewerten.

Share the Post:

Related Posts

Cookies

Wir verwenden Cookies, um unsere Website benutzerfreundlicher zu gestalten. Einige Elemente unserer Website erfordern es, dass der aufrufende Browser auch nach einem Seitenwechsel identifiziert werden kann. Für weitere Informationen lesen Sie bitte unsere Datenschutzerklärung.