Zur Ermittlung von wirtschaftlich Berechtigten bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen widmen wir uns 2 Sonderfällen, in denen es gilt mittelbare und unmittelbare wirtschaftliche Berechtigung zusammenzurechnen. In den folgenden Fällen gehen wir von einer AG aus, die von einer GmbH gehalten wird.
Vetorecht auf zweiter Ebene
A übt aufgrund der Mehrheit an Kapitalanteilen und/oder Stimmrechten beherrschenden Einfluss auf die GmbH aus.
B verfügt über ein umfangreiches Vetorecht, das es ihr ermöglicht, wesentliche Entscheidungen der GmbH zu blockieren oder zu beeinflussen.
Die GmbH hält Anteile an der AG. Sowohl A als auch B gelten für denselben Anteil an der AG als mittelbar wirtschaftlich Berechtigte, da ihr Einfluss auf die GmbH sich indirekt auf die AG auswirkt.
Vetorecht von Person B: Dieses Recht ermöglicht es B, signifikante Entscheidungen oder Veränderungen in der GmbH zu blockieren, was einem beherrschenden Einfluss gleichkommt. Obwohl B vielleicht keine direkten Kapitalanteile oder Stimmrechte in der GmbH hält, wird ihr Vetorecht als ausreichend angesehen, um sie als wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des Geldwäschegesetzes zu klassifizieren.
Hier wird das Vetorecht als Mittel zur Ausübung beherrschenden Einflusses betrachtet. Sowohl A als auch B gelten für den Anteil an der AG als mittelbar wirtschaftlich Berechtigte.
Treuhandvertrag auf zweiter Ebene
In diesem Fall übt A durch die Mehrheit an Kapitalanteilen der GmbH und B über einen Treuhandvertrag beherrschenden Einfluss aus. Beide gelten als mittelbar wirtschaftlich Berechtigte der AG.
Fazit
Zusammenfassend zeigt sich, dass für die Ermittlung wirtschaftlicher Berechtigter zwischen ein- und mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen unterschieden werden muss. Zugleich gilt es zu beachten ob mittelbare oder unmittelbare wirtschaftliche Berechtigung vorliegt.
In den nächsten Wochen werden wir einzelne Fälle genauer beleuchten und uns jede Woche einen neuen Beispielcase anschauen.