Ab wann ist man wirtschaftlich Berechtigte(r)?

Im Rahmen des Geldwäschegesetzes (GwG) nimmt die Bestimmung der wirtschaftlich Berechtigten eine zentrale Rolle ein. Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, die letztendlich Eigentum oder Kontrolle über eine Gesellschaft ausüben. Dies umfasst Eigentümer von mehr als 25 % des Kapitals, der Stimmrechte oder eine ähnliche Art der Kontrolle, wie ein Treuhandverhältnis. Die Identifizierung dieser Personen ist entscheidend für die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Grundlagen der Identifizierung Wirtschaftlich Berechtigter

Tatsächliche vs. Fiktive Wirtschaftlich Berechtigte

Es wird zwischen tatsächlich und fiktiv wirtschaftlich Berechtigten unterschieden. Eine tatsächliche wirtschaftliche Berechtigung liegt vor, wenn eine natürliche Person ermittelbar ist, die mehr als 25% der Kapital- oder Stimmrechte kontrolliert oder Kontrolle auf andere Weise, z.B. ein Treuhandverhältniss, ausübt.

Falls keine solche natürliche Person existiert tritt die fiktive wirtschaftliche Berechtigung ein. Dies sind meist die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft, z.B. die Geschäftsführer. Hier ist zu beachten, dass alle Geschäftsführer als fiktiv wirtschaftlich Berechtigte zu melden sind. Die korrekte Identifizierung und Meldung an das Transparenzregister ist für Unternehmen rechtlich verpflichtend.

Praktische Umsetzung

Für die Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen effektive Verfahren zur Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten etablieren müssen. Dies schließt eine sorgfältige Dokumentation und regelmäßige Überprüfung der Angaben ein. Besonders herausfordernd kann dies bei komplexen Unternehmensstrukturen oder bei ausländischen Beteiligungen sein.

Meldepflichten und Ausnahmen im Transparenzregister

Meldepflichten im Detail

Nach § 20 GwG sind Gesellschaften verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister zu melden. Dies umfasst sowohl tatsächliche als auch fiktive Berechtigte. Die Meldung muss aktuell gehalten werden, und jede Änderung in der Eigentümerstruktur ist unverzüglich zu melden.

Anteilseigner mit Geringen Beteiligungen

Eine besondere Herausforderung stellen Anteilseigner mit geringen Beteiligungen dar. Anteilseigner, die weniger als 25 % der Kapital- oder Stimmrechtsanteile halten, gelten in der Regel nicht als wirtschaftlich Berechtigte. Jedoch können Ausnahmefälle, wie das Vorliegen von Vetorechten, diese Regelung außer Kraft setzen.

Ausnahmen und Spezialfälle

Es gibt mehrere Ausnahmen von der Meldepflicht. Beispielsweise müssen börsennotierte Gesellschaften, die strengen Offenlegungsvorschriften unterliegen, ihre wirtschaftlich Berechtigten nicht separat melden. Ebenfalls sind bestimmte Arten von Trusts und Stiftungen von der Meldepflicht ausgenommen, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen.

Internationale Aspekte und Auslandsbeteiligungen

Internationale Beteiligungsketten

Bei internationalen Beteiligungsketten müssen die wirtschaftlich Berechtigten jedes einzelnen Unternehmens in der Kette identifiziert werden. Dies kann besonders bei komplexen, grenzüberschreitenden Strukturen eine Herausforderung darstellen.

Ausländische wirtschaftlich Berechtigte

Die Nationalität oder der Wohnsitz der wirtschaftlich Berechtigten spielt für die Meldepflicht keine Rolle. Auch ausländische Personen müssen gemeldet werden, sofern sie die Kriterien des wirtschaftlich Berechtigten erfüllen.

Internationale Kooperation

Die zunehmende Globalisierung erfordert eine verstärkte internationale Zusammenarbeit im Bereich der Geldwäschebekämpfung. Unternehmen müssen sich daher mit den jeweiligen rechtlichen Anforderungen in verschiedenen Jurisdiktionen auseinandersetzen und entsprechende Compliance-Maßnahmen ergreifen.

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