Anhand von zwei konkreten Beispielen beleuchten wir, wie man die wirtschaftlich Berechtigten bei einer einstufigen Kapitalstruktur ermittelt und heben die Unterschiede zwischen den Fällen hervor.
Beispiel 1: Die A GmbH und ihr alleiniger Gesellschafter C
Im ersten Beispiel haben wir die A Gmbh, die zu 100% von C gehalten wird. Die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten scheint auf den ersten Blick einfach zu sein: C ist als alleiniger Gesellschafter direkt der wirtschaftlich Berechtigte. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist jede natürliche Person, die direkt oder indirekt mehr als 25% der Kapitalanteile hält oder Kontrolle ausübt, als wirtschaftlich Berechtigter zu betrachten.
In diesem Fall ist die Ermittlung unkompliziert, da C die einzige Person mit einer Beteiligung über der kritischen Schwelle von 25% ist.
Beispiel 2: Die B GmbH und ihre vielfältige Gesellschafterstruktur
Im Beispiel der B GmbH, die zu je 25% von E, F, G und H gehalten wird, während D als Geschäftsführer fungiert, müssen wir die Definition des wirtschaftlich Berechtigten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften neu bewerten. Die gesetzlichen Vorgaben besagen, dass eine natürliche Person, die direkt oder indirekt mehr als 25% der Kapitalanteile hält oder auf andere Weise Kontrolle ausübt, als wirtschaftlich Berechtigter gilt.
Da E, F, G und H jeweils genau 25% der Anteile halten, erreicht keine dieser Personen die Schwelle von mehr als 25%, die erforderlich wäre, um als wirtschaftlich berechtigt zu gelten. Diese präzise Interpretation bedeutet, dass keiner der Gesellschafter E, F, G und H automatisch als wirtschaftlich Berechtigter identifiziert wird.
In diesem Szenario rückt D, der Geschäftsführer der B GmbH, in den Fokus. Obwohl D keine direkten Anteile an der Gesellschaft hält, kann D als wirtschaftlich Berechtigter angesehen werden, wenn D die Möglichkeit hat, wesentliche Entscheidungen für die Gesellschaft zu treffen. In vielen Jurisdiktionen werden Geschäftsführer oder Personen in ähnlichen Positionen als wirtschaftlich Berechtigte betrachtet, wenn keine natürliche Person identifiziert werden kann, die die Kriterien für direkte oder indirekte Kontrolle erfüllt.
Fazit
Die Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten hängt stark von der jeweiligen Eigentümerstruktur ab. Während in einigen Fällen die Bestimmung klar und direkt erfolgen kann, erfordern andere Konstellationen eine tiefergehende Analyse der Beteiligungs- und Kontrollverhältnisse.